In den News von Januar und April 2024 informierten wir Sie über die Plattform für Abwärme und die damit verbundenen Meldepflichten für Unternehmen gemäß § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG).

Lange fehlten jedoch Vorgaben zu konkreten Definitionen und Schwellenwerten.

Mit Version 1.3 des Merkblattes vom 09.08.2024 änderte sich das nun und Bagatellschwellen für Abwärme wurden veröffentlicht. Weiterhin wurden die Begriffe

  • „Abwärme“,
  • „Abwärmequelle“,
  • „Abwärmepotential“ und
  • „Maßnahmen zur Abwärmenutzung“

konkretisiert.

Das Wichtigste in Kürze

Sie erstreckt sich ausschließlich auf Abwärmepotentiale. Als Abwärmepotential wird Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n) oberhalb der Anlagenschwelle bezeichnet.

Als Abwärmepotential ist Abwärme nur dann zu verstehen, wenn sie durch ein Medium geführt wird. Diffuse Quellen sind ungeführt und bieten nur dann Potential, wenn sie zusammengeführt werden können. 

 

Wird eine Abwärmequelle unternehmensintern oder durch externe Dritte genutzt, so liegt nur dann noch ein Abwärmepotential vor, wenn die restliche Abwärme oberhalb der Schwellenwerte liegt.

Und damit keine Meldepflicht besteht bei:

  • Anlagenschwellen
    • Mengen unter 200 kWh pro vollständigem Kalenderjahr
    • Abwärmetemperaturen, die im Jahresdurchschnitt unter 25°C liegen
    • Anlagen mit weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr
  • Standortschwellen
    • Standorte Abwärmemengen < 800 kWh pro Jahr

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