Einen wichtigen Teil des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) bildet die Plattform für Abwärme, die erstmals eine Übersicht zu den gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland geben soll.
In unseren News vom Januar 2024 informierten wir Sie über die Knackpunkte und die Daten für die Plattform sowie über die Anforderungen, die auf Unternehmen mit dem neuen EnEfG zukommen werden.
Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 EnEfG sind alle Unternehmen mit einem Gesamtjahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, die festgelegten Angaben ungefragt und bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln. Für das Jahr 2024 galt bisher einmalig eine Fristverlängerung bis zum 01.Juli.
Diese Frist wurde nunmehr auf den 01. Januar 2025 verlängert. Somit können die angeforderten Informationen noch bis Ende 2024 gesammelt werden.
2 Unternehmensarten
Kleine Erinnerung – Es gibt 2 Unternehmensarten zu unterscheiden.
Zum einen die Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr aufweisen und die, deren Gesamtenergieverbrauch 7,5 GWh pro Jahr überschreitet. Für beide Unternehmensarten gelten dieselben Pflichten, Energieeffizienzmaßnahmen zu erörtern und ggf. umzusetzen und die Abwärme zu nutzen und zu melden. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh kommt jedoch die Pflicht ein Managementsystem einzuführen hinzu.
Schaubild Unternehmensarten
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